Eine betriebliche Alters-versorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Ver-sorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt.
Die betriebliche Alters-versorgung wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert. |
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In der bAV stehen folgende Durchführungswege zur Verfügung:
- Direktzusage: Arbeitgeber bildet Rückstellungen; frei in der Art der Geldanlage, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein
- Unterstützungskasse: Rückgedeckt oder „reservepolsterfinanziert“; gewährt formal keinen Rechtsanspruch, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein
- Pensionskasse (PK): Selbständiges Versicherungsunternehmen; Einzahlungen sind steuerlich limitiert
- Direktversicherung (DV): Produkt einer Lebensversicherungsgesellschaft, viele Analogien zur Pensionskasse
- Pensionsfonds (PF): neuer Durchführungsweg, hohe Aktienquote zulässig, beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein
Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt. Weiterhin werden Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds als versicherungsförmige Durchführungswege bezeichnet.
Für die Auswahl des Durchführungsweges sind neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung auch steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Gründe entscheidend. Zusagearten sind:
- Leistungszusage: Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung (z. B. 1.000 € Rente, 100.000 € Kapitalleistung od. 100.000 € bei Tod od. Invalidität) zu.
- Beitragsorientierte Leistungszusage (Bolz): Wird üblicherweise bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet. Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer zu, regelmäßig oder einmalig einen bestimmten Betrag an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen und die sich daraus ergebende Leistung (z. B. bei einer Direktversicherung die garantierte Ablaufleistung).
- Beitragszusage mit Mindestleistung: Eingeführt für den Pensionsfonds. Arbeitgeber haftet für die eingezahlten Beiträge abzüglich der planmäßigen Beiträge für biometrische Risiken (Alter, Invalidität, Tod). Ein Vorteil dieser Zusageform besteht darin, dass den Arbeitgeber in der Rentenphase des Arbeitnehmers keine Anpassungsprüfpflicht trifft (§ 16 Absatz 3 BetrAVG).
Eine reine Beitragszusage, also das Versprechen des Arbeitgebers, einen bestimmten Beitrag in eine Altersvorsorge einzuzahlen und dem Arbeitnehmer das Kapitalanlagerisiko zu überlassen, ist nicht möglich. Der Arbeitgeber haftet immer für die abgegebene Zusage.
Mit der betriebliche Altervorsorge sparen Arbeitgeber Sozialabgaben. Arbeitnehmer merken durch eine Entgeltumwandlung nur minimal beim Netto, daß sie gleichzeitg eine Altersvorsorge aufbauen.
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